Ein rechtskräftiges Urteil aus Deutschland ist häufig nicht das Ende des Verfahrens, sondern der Beginn der tatsächlichen Durchsetzung der Forderung. Entscheidend ist, ob der Schuldner in Polen über pfändbare Vermögenswerte verfügt und wie die Vollstreckung vorbereitet wird.
Die gute Nachricht: In den meisten Fällen muss in Polen kein neues Gerichtsverfahren geführt werden.
Kann ein deutsches Urteil in Polen vollstreckt werden?
Ja.
Innerhalb der Europäischen Union ist die grenzüberschreitende Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen heute deutlich einfacher als noch vor einigen Jahren.
Für die meisten zivil- und handelsrechtlichen Entscheidungen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung).
Dadurch können deutsche Urteile grundsätzlich auch in Polen vollstreckt werden, ohne dass zuvor ein gesondertes Verfahren zur Anerkennung der Entscheidung durchgeführt werden muss.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Praxis werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Urteils,
die Bescheinigung nach Art. 53 der Brüssel-Ia-Verordnung,
gegebenenfalls Übersetzungen einzelner Dokumente.
Die Bescheinigung nach Art. 53 wird vom deutschen Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen hat.
Muss in Polen erneut geklagt werden?
In den meisten Fällen nicht.
Das deutsche Urteil bleibt die Grundlage der Vollstreckung.
Der Gläubiger muss seine Forderung also grundsätzlich nicht erneut gerichtlich nachweisen.
Das spart häufig erhebliche Zeit und Kosten.
Welche Vermögenswerte können in Polen vollstreckt werden?
Je nach Situation kommen insbesondere folgende Vermögenswerte in Betracht:
Bankkonten,
Forderungen gegen Dritte,
Maschinen und Produktionsanlagen,
Fahrzeuge,
Warenlager,
Geschäftsanteile,
Immobilien.
Ein Urteil allein garantiert jedoch noch keinen Erfolg.
Entscheidend ist letztlich, ob beim Schuldner tatsächlich pfändbares Vermögen vorhanden ist.
Warum die Vermögenssituation des Schuldners entscheidend ist
Viele Gläubiger konzentrieren sich zunächst auf das Gerichtsverfahren. Tatsächlich entscheidet sich der Erfolg häufig erst in der Vollstreckungsphase.
Nicht selten stellt sich erst nach Erlass des Urteils heraus, dass die wirtschaftliche Situation des Schuldners deutlich schlechter ist als ursprünglich angenommen.
Deshalb kann es sinnvoll sein, bereits frühzeitig zu prüfen:
über welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt,
ob Immobilien vorhanden sind,
ob Anhaltspunkte für Vermögensverschiebungen bestehen,
ob weitere Gesellschaften beteiligt sind,
und welche Vollstreckungsmaßnahmen die größten Erfolgsaussichten bieten.
Oft entscheidet gerade diese Analyse darüber, welche Strategie wirtschaftlich sinnvoll ist.
Was passiert, wenn die polnische Gesellschaft kein Vermögen mehr hat?
Viele Gläubiger gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit beendet ist.
Das ist nicht immer richtig.
Insbesondere bei polnischen GmbHs (sp. z o.o.) sollte geprüft werden, ob neben der Gesellschaft auch deren Geschäftsführer persönlich haften.
Nach Art. 299 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches können Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verantwortlich sein.
In solchen Fällen richtet sich die Durchsetzung der Forderung nicht mehr nur gegen das Vermögen der Gesellschaft, sondern auch gegen das Privatvermögen der verantwortlichen Personen.
Gerade deshalb lohnt sich häufig eine genaue Analyse der Haftungs- und Vermögenssituation.
Wie läuft die Vollstreckung in Polen praktisch ab?
Liegen ein vollstreckbares deutsches Urteil sowie die Bescheinigung nach Art. 53 der Brüssel-Ia-Verordnung vor, kann grundsätzlich unmittelbar die Zwangsvollstreckung in Polen eingeleitet werden.
Hierzu wird ein Vollstreckungsantrag bei einem polnischen Gerichtsvollzieher (Komornik) gestellt.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können insbesondere:
Bankkonten gepfändet,
Forderungen gegen Dritte eingezogen,
Fahrzeuge, Maschinen oder Waren beschlagnahmt,
Geschäftsanteile gepfändet,
oder Vollstreckungsmaßnahmen in Immobilien durchgeführt werden.
Ich arbeite regelmäßig mit Gerichtsvollziehern in ganz Polen zusammen und unterstütze deutsche Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen polnische Schuldner.
Unterstützung bei der Vollstreckung deutscher Urteile in Polen
Ich unterstütze deutsche Unternehmen bei der Durchsetzung deutscher Urteile in Polen.
Die Unterstützung umfasst insbesondere:
Prüfung der Vollstreckungsmöglichkeiten,
Analyse der Vermögenssituation des Schuldners,
Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen,
Vertretung im Vollstreckungsverfahren in Polen,
Zusammenarbeit mit Gerichtsvollziehern,
Prüfung einer möglichen Geschäftsführerhaftung,
Durchsetzung von Ansprüchen gegen Schuldner in Polen.
Wenn Sie bereits über ein deutsches Urteil verfügen und prüfen möchten, ob eine Vollstreckung in Polen sinnvoll ist, können Sie mir gerne eine kurze Beschreibung des Sachverhalts sowie die vorhandenen Unterlagen übermitteln.